Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus.
Der Ausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern, die alle Beamte nach dem Sächsischen Beamtengesetz sind. Die Mitglieder des Landespersonalausschuss sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident.
Das Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz), das in wesentlichen Teilen am 1. April 2014 in Kraft getreten ist, legt u. a. in den §§ 120 ff. SächsBG den Aufbau, die Aufgaben und das Verfahren für den Landespersonalausschuss fest.
Auf den folgenden Seiten werden den Behörden im Freistaat Sachsen notwendige sowie nützliche Hinweise und Grundlagen für die Antragstellung beim Landespersonalausschuss gegeben. Interessierte können sich über die Arbeit des Landespersonalausschusses sowie zum Beamtenrecht im Freistaat Sachsen informieren.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
- Sächsisches Beamtengesetz
- Sächsische Laufbahnverordnung
- Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses (*.pdf, 0,34 MB)