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Antragstellung

Hinweise zur Antragstellung

Dem Landespersonalausschuss sind zahlreiche Entscheidungsbefugnisse durch das Sächsische Beamtengesetz und die Sächsische Laufbahnverordnung übertragen. Die hierfür notwendigen Anträge sind von der obersten Dienstbehörde zu stellen. Nach § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist dafür das Antragsformular (als Downloadsvorhande) zu verwenden. Anträge, welche nicht mindestens sechs Wochen vor der jeweiligen Sitzung des Landespersonalausschuss in der Geschäftsstelle eingegangen sind, werden gemäß § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung erst in der folgenden Sitzung behandelt.

Der Antrag ist vollständig auszufüllen, ausführlich zu begründen und von der obersten Dienstbehörde (z. B. Amtschef, Landrat, Bürgermeister oder deren ständiger Vertreter) zu unterzeichnen. Die Personalakte (und evtl. »Altakte(n)«) ist vollständig und im Original vorzulegen. Die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 SächsBG ist vor der Antragstellung abzuschließen (vgl. Seite 2 des Antragsformulares). Bei Anträgen aus dem staatlichen Bereich ist eine gegebenenfalls erforderliche  Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen (zum Beispiel bezüglich einer Ausnahme von der Altersgrenze gemäß § 7 SächsBG sowie die Einwilligung nach § 48 SäHO) vor Antragstellung beim Landespersonalausschuss einzuholen.

Auskünfte zu dem im Landespersonalausschuss gestellten Antrag werden nur dem Antragsteller erteilt.

Zusätzlich zu den Entscheidungsbefugnissen hat der Landespersonalausschuss u. a. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse oder der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten gemäß § 124 SächsBG mitzuwirken. Die Beteiligung des Landespersonalausschuss erfolgt in diesen Fällen formlos.

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